1) Verpackung:

Die Produkte des Verkäufers (Herstellers) können auf mehrere Arten verpackt werden, vor allem in Folie, in Karton, auf Paletten oder in Transportkisten, ggf. auf andere geeignete Weise.

Die Verpackungsart, soweit nicht zuvor anders vereinbart, bestimmt der Verkäufer (Hersteller).

Die Außenverpackung ist mit dem Herstellerschild, welches vor allem die Herstelleradresse, Empfängeradresse und gegebenenfalls auch zusätzliche Informationen beinhaltet, zu versehen. Weiter kann das Paket mit dem Aufkleber „Vorsicht zerbrechlich“ versehen sein. Pakete, die Leitprofile aus Plastik und versteckte Abdeckungen ISO-KASTL beinhalten, sind mit einem Aufkleber mit Hinweis auf die speziellen Lagerungsanforderungen zu versehen.

Das Zubehör zum Auftrag ist in Kartonkisten, die mit dem Herstellerschild versehen sind, verpackt.

Wünscht sich der Käufer (Auftraggeber) eine andere als die übliche Verpackungsform, hat er diesen Wunsch bereits bei der Warenbestellung zu spezifizieren. Eine solche Änderung kann sich auf den Gesamtpreis der Aufträge auswirken. Die Eignung der Verpackung bewertet der Hersteller und bei Nicht-Zustimmung wird er den Abnehmer über seine Stellungnahme informieren.

2) Transport:

Die Produkte des Auftragnehmers können auf verschiedene Weise versendet werden:

  • Der Auftraggeber oder ein von ihm bestellter Spediteur übernimmt den Auftragsgegenstand im Werk des Auftragnehmers
  • Der Auftragnehmer liefert die Ware mit Eigentransport zum Sitz des Auftraggebers bzw. an eine andere im Voraus vereinbarte Lieferadresse
  • Der Auftragnehmer versendet die Ware mit einem Spediteur an den Sitz des Auftraggebers bzw. an eine andere im Voraus vereinbarte Adresse

Die Zahlungspflicht der Transportkosten und gegebenenfalls weiterer mit dem Transport verbundenen Kosten wird gemäß INCOTERMS 2010 nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt.

Verlangt der Auftraggeber die Lieferung an eine andere Adresse als an seinen Sitz oder an einen vertraglich vereinbarten Ort, muss dies bereits bei Auftragseingang schriftlich dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Diese Änderung kann den Gesamtpreis beeinflussen.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Entladestelle für die Entladung von LKW zugänglich und geeignet ist.

3) Mitwirkung bei der Entladung:

Bei Aufträgen mit einem Gesamtgewicht von über 350 kg oder mit einem Gewicht von über 50 kg einer einzelnen Verpackungseinheit wird die Mitwirkung des Auftraggebers verlangt. Der Fahrer darf die Ware in den o. g. oder größeren Gewicht nicht selbst entladen (Arbeitssicherheit).

Bei der Warenentladung ist der Frachtführer nur zu einer solchen Mitwirkung verpflichtet, um die Ware von der Ladefläche zu entladen, zu einer weiteren Handhabung an der Entladestelle nicht mehr.

Zu dem im Voraus avisierten Entladungstermin ermöglicht der Auftraggeber dem Frachtführer die Entladung der Waren und stellt eine Kommunikationsmöglichkeit sicher (Handynummer), um die voraussichtliche Zeit der Entladung anmelden zu können, falls diese Avisierung vom Auftraggeber bestellt wurde – diese muss bereits zusammen mit der Bestellung schriftlich dem Auftragnehmer mitgeteilt werden, einschließlich des Namens der Kontaktperson und der Handynummer für diesen Zweck.

Eine durch Abwesenheit des Auftragnehmers verursachte Wartezeit bzw. Durch Abwesenheit der vom Auftraggeber bestimmten vertretenden Person kann zusätzlich dem Auftraggeber als entstandene Mehrkosten berechnet werden, vor allem bei Lieferungen mittels Spediteur. Die vom Auftraggeber verursachte Verspätung beeinflusst die Entladungen bei den nächsten Kunden.

Bei Lieferungen von großem Umfang, d. h. bei Aufträgen mit einem Gesamtgewicht von über 350 kg oder mit dem Gewicht von über 50 kg einer einzelnen Verpackungseinheit stellt der Auftraggeber für die Entladung die entsprechende Technik inklusive der Bedienungsperson sicher.

Im Falle der Abwesenheit des Auftraggebers oder der von ihm bestimmten vertretenden Person am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit, und wenn der Auftraggeber dabei nicht telefonisch zu erreichen ist, wird die Ware vom Auftragnehmer oder dem Frachtführer an einem vom Auftragnehmer bestimmten Ersatzort ausgeladen, oder die Ware wird zurück an den Auftragnehmer geliefert. In diesem Fall gilt die Ware als geliefert. Damit verbundene Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.

4) Lieferzeiten:

Der Liefertermin der Ware beim Kunden sowie die Entladungszeiten an den Entladeorten richten sich nach der Anzahl der Entladungen, dem Routenplan sowie der Verkehrssituation, und bei Aufträgen mit Lieferort außerhalb der EU auch nach den Zollbedingungen. Als Liefertermin der Ware gilt der vorausgesetzte Entladungstag. Diesen Termin kann der Kunde beim Auftragnehmer nachprüfen.

Verlangt der Auftraggeber eine Lieferung an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit, muss diese Anforderung mindestens 5 Tage vor dem avisierten Termin des Produktionsendes geltend gemacht werden; der Termin des Produktionsendes wird in der Auftragsbestätigung genannt. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig.

5) Warenübernahme:

Bei der Warenübernahme stellt der Auftraggeber die Anwesenheit einer für Warenübernahme berechtigten Person sicher. Den Transportschein versieht der Auftraggeber oder die von ihm beauftragte Person mit seinem bzw. ihrem Namen in Großbuchstaben, seiner/​ihrer Unterschrift und ggf. dem Firmenstempel. Falls die Ware eine andere als die beauftragte Person übernimmt, oder der Transportschein die genannten Informationen nicht vollumfänglich enthält, kann der Auftragnehmer die Transport- und Abrechnungskonditionen ändern. Der Auftraggeber ist für die Warenübernahme verantwortlich, und zwar auch dann, wenn die Ware auf seinen Wunsch hin in seiner Abwesenheit entladen wird oder im Fall seiner Vertretung durch eine von ihm beauftragte Person. Dies gilt auch bei der Entladung an einem Ersatzort.

Bei der Entladung prüft der Auftraggeber oder die von ihm beauftragte Person laut dem Lieferschein stets insbesondere die Anzahl der Pakete und den Zustand der Verpackungen und der Ware. Im Fall einer Unvollständigkeit des gelieferten Auftragsgegenstands (Ware) oder beim Verdacht auf einen Schaden ist es notwendig, die Schäden sofort zu fotografieren und eine Schadensbeschreibung im Transportschein oder einem anderen relevanten Transportdokument zu vermerken.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, über diese Tatsache den Auftraggeber sofort schriftlich zu informieren, und zwar innerhalb von 48 Stunden ab der Entladungszeit des Auftragsgegenstands (Ware). Bei einer späteren Reklamation ist weder eine objektive Beurteilung der Reklamation möglich, noch eine Schadenersatzforderung beim Spediteur.

Im Fall einer Warenabnahme am Sitz des Auftraggebers wird die Anzahl der Pakete, die Vollständigkeit der Ware und der mangelfreie Zustand auf dem Lieferschein bestätigt. Dieser muss ebenso die oben erwähnten Identifizierungsangaben über den Auftraggeber bzw. die für diesen Zweck beauftragten vertretenden Person enthalten.

6) Handling der Ware:

Die Produkte dürfen nur in abgedeckten Transportmitteln, in Originalverpackung, in waagerechter Position und gegen Verschiebung gesichert befördert werden, Produkte, die einzeln verpackt sind (Luftpolsterfolie und Karton) sind für die manuelle Handhabung bestimmt.

Holzpaletten und ‑kisten sind für das Handling mit mechanischen Flurfördermitteln angepasst.

7) Warenlagerung:

  • auf ebenem Untergrund. Minimale Untergrundlänge = Paketlänge
  • in waagerechter Position
  • Außentemperatur ‑5 C° bis +40 C°
  • am trockenen und überdachten Ort
  • geschützt vor direkter Sonneneinstrahlung, Kondenswasser und Schmutz

Die Transportkonditionen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ŽALUZIE NEVA s.r.o. unterliegen den INCOTERMS 2010.

Dieses Dokument wurde in der tschechischen Sprache erstellt. Im Streitfall oder bei Auslegungsfragen in anderen Sprachen ist stets die Fassung in der tschechischen Sprache maßgeblich. Gültigkeit der Bedingungen aus 1. 9. 2019.