Untrennbarer Bestandteil der Reklamationsordnung sind die Transportbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen in der gültigen Fassung der Gesellschaft ŽALUZIE NEVA s.r.o.

Art. 1
Rechte und Pflichten des Käufers (Auftraggebers)

Wenn ein Warenmangel auftritt, d. h. ein Zustand, in dem die Ware nicht im Einklang mit dem Auftrag, Kaufvertrag, Werkvertrag oder den Allgemeinen Lieferbedingungen geliefert wird, hat der Käufer (Auftraggeber) das Recht, diesen Mangel zu reklamieren.

Falls die Reklamation durch einen Austausch der mangelhaften Ware durch eine einwandfreie Ware erledigt wird, ist der Käufer (Auftraggeber) verpflichtet, die mangelhafte Ware an den Verkäufer (Auftragnehmer) zur Beurteilung der Berechtigung der Reklamation spätestens innerhalb eines Monats ab der Zustellung der ausgetauschten einwandfreien Ware zurückzugeben. Anderenfalls wird dem Käufer (Auftraggeber) diese einwandfreie Ware in Rechnung gestellt.

Die reklamierte Ware oder ihr vereinbarter Teil ist dem Verkäufer (Auftragnehmer) in einem kompletten Zustand zurückzugeben, soweit der Käufer (Auftraggeber) und der Verkäufer (Auftragnehmer) vorher nichts anderes vereinbaren. Der Ware wird vom Käufer ein schriftlicher Beleg (z. B. Auftragsbestätigung bzw. Reklamationsprotokoll) mit einer Auftragsnummer, der detaillierten Beschreibung des reklamierten Mangels und Kontaktabgaben des Käufers beigefügt. Um den reklamierten Mangel nachzuweisen, sind Fotos oder ein Video mit dem Mangel vorzulegen und unverzüglich an die verantwortliche Person des Verkäufers (Auftragnehmer) zu senden.

Wenn der Käufer (Auftraggeber) dem Verkäufer Ware zur Reparatur / Garantiereparatur in einer nicht ausreichenden Verpackung übergibt, nimmt der Käufer (Auftraggeber) zur Kenntnis, dass der Verkäufer (Auftragnehmer) in diesem Fall keine Haftung für Mängel und andere Schäden übernimmt, die beim Transport und dem anschließenden Umgang mit dieser Ware (Beschädigung, Verformungen, Kratzer, Risse, Verlust von Teilen oder Zubehör usw.) entstehen. Die Beseitigung der so entstandenen Mängel wird mit der Zustimmung des Käufers (Auftraggebers) durchgeführt und dann dem Käufer (Auftraggeber) in Rechnung gestellt. Diese Bestimmung gilt auch entsprechend für Warenreparaturen als selbstständige Reparaturaufträge, d. h. auch für die Fälle, in denen die reparierte Ware kein Produkt des Verkäufers (Auftragnehmers) ist und der Kunde (Auftraggeber) bei ihm die Reparatur der Ware (des Teils/​Werks) gesondert bestellt hat.

Sichtbare Waren- und Verpackungsbeschädigung oder unvollständige Lieferungen bei der Zustellung sind sofort bei dem Transporteur zu reklamieren, und die Unregelmäßigkeiten in den Lieferschein einzutragen. Der Käufer (Auftraggeber) ist nicht verpflichtet, eine solche Ware vom Transporteur zu übernehmen und hat den Verkäufer über eine festgestellte Beschädigung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Käufer (Auftraggeber) hat am Tag der Übernahme bzw. sobald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen die Vollständigkeit der Ware und des Zubehörs ordentlich zu überprüfen.

Bei der persönlichen Abholung durch den Käufer (Auftraggeber) ist der Zeitpunkt der Warenübernahme gleichzeitig der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der Beschädigung der Ware vom Verkäufer (Auftragnehmer) an den Käufer (Auftraggeber). Wenn der Käufer (Auftraggeber) die Ware bei der Übernahme nicht kontrolliert, kann er Ansprüche aus den bei dieser Untersuchung feststellbaren Mängeln nur dann geltend machen, wenn er nachweist, dass diese Mängel (z. B. fehlendes Zubehör) die Ware schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der Beschädigung der Ware aufgewiesen hat.

Um die Zahlung begründet aufgewandter Ist-Kosten anzuerkennen, die mit dem reklamierten Produkt (Ware) zusammenhängen, ist es erforderlich, diese Kosten genau zu spezifizieren, unverzüglich darüber den Verkäufer (Auftragnehmer) zu informieren und ggf. auf Verlangen des Verkäufers (Auftragnehmers) mit entsprechenden Rechnungen der Subunternehmer notwendiger Leistungen nachzuweisen. Ein Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten entsteht für den Käufer (Auftraggeber) nicht automatisch. Der Verkäufer (Auftragnehmer) behält sich das Recht vor, die Warenreklamation zuerst zu beurteilen und zu bestimmen, ob dem Käufer der Anspruch entsteht, und die Höhe der Kosten zur Anerkennung festzusetzen, die mit der Reklamation verbunden sind. Das Recht auf die Erstattung der Reklamationskosten ist berechtigt während der Grundgarantie. Bei der verlängerten Garantie hat der Käufer (Auftraggeber) das Recht auf die Reparatur am Sitz des Herstellers (Auftragnehmers), wohin er die Ware (das Produkt) auf eigene Kosten liefert oder zur kostenlosen Lieferung der reklamierten Teile versendet.

Bei einer Reklamation größeren Umfangs (mehrere Mängel) hat der Verkäufer (Auftragnehmer) das Recht die Reklamation am Montageort noch vor der Warendemontage zu beurteilen.

Die Höhe der anerkennungsfähigen Kosten, die mit der Reklamation zusammenhängen, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Transportbedingungen der Gesellschaft ŽALUZIE NEVA s.r.o. dargelegt.

Rechte und Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer (Auftraggeber) ist dafür verantwortlich, dass die Ware bei der Übernahme durch den Käufer (Auftraggeber) mangelfrei ist, insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Warenübergabe im Einklang mit § 2161 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie folgt ist:

  • entspricht der geforderten Qualität, Menge und Ausführung gemäß dem Vertrag / Auftrag und ist in geeigneter Weise verpackt
  • ist geeignet für den Zweck, den der Verkäufer (Auftragnehmer) nennt und für den die Ware dieser Art normalerweise verwendet wird
  • in Qualität und Ausführung entspricht sie dem vereinbarten Muster oder der Vorlage, wenn die Qualität oder Ausführung gemäß des vereinbarten Musters oder Vorlage bestimmt wurde
  • wird in der entsprechenden Menge, Größe und Abmessungen geliefert
  • entspricht den gesetzlichen Anforderungen
  • es wird ein Lieferschein beigefügt, der zur Geltendmachung einer Reklamation dient

Die Haftung für Mängel der Ware (des Produktes) durch den Verkäufer (Auftragnehmer) beziehen sich insbesondere nicht auf Fälle, in denen ein Mangel oder Schaden wie folgt entstanden ist:

  • mechanische Beschädigung der Ware oder der Bauteile
  • nachweislich rechtswidrige Eingriffe in den Mechanismus der Ware oder Bauteile
  • Naturkatastrophe oder andere äußerliche Einflüsse außerhalb der Kontrolle des Verkäufers (Auftragnehmers)
  • elektrische Überspannung
    nachweislich falsche Lagerung, missbräuchliche Verwendung der Ware oder Bauteile
  • die Verwendung der Ware oder Bauteile im Widerspruch zur Gebrauchsanweisung (Technisches Datenblatt), die im Produktdatenblatt auf der Website www.neva.eu aufgeführt ist
  • nachweislich unsachgemäße Installation der Ware oder Bauteile, oder Installation in dafür ungeeigneten Räumen
  • Abweichungen in den Abmessungen der Ware oder Bauteile, die die Produktionstoleranzen des Herstellers in den Produktdatenblättern auf der Website www.neva.eu nicht überschreiten
  • Abweichungen der Schrägstellung von Jalousien, die die Produktionstoleranzen des Herstellers in den Produktdatenblättern auf der Website www.neva.eu nicht überschreiten
  • Abweichungen der Lamellenneigung, die die Produktionstoleranzen des Herstellers in den Produktdatenblättern auf der Website www.neva.eu nicht überschreiten

Die Haftung des Verkäufers (Auftragnehmers) bezieht sich nicht auf die nachfolgenden Mängel:

  • Abnutzung/​​Verschleiß durch normalen Warengebrauch
  • bei Waren, die aufgrund eines Mangels für einen niedrigeren vereinbarten Preis verkauft wurden
  • bei einer gebrauchten Ware ein Mangel, der dem Nutzungsgrad oder dem Verschleiß zum Zeitpunkt der Warenübernahme durch den Käufer entspricht

Über die Anspruchsberechtigung entscheidet unverzüglich der zuständige Mitarbeiter des Verkäufers. Dieser zuständige Mitarbeiter kann in den Fällen, in denen für die Erledigung der Reklamation eine fachliche Beurteilung (z. B. des Materiallieferanten) erforderlich ist, einen längeren Zeitraum festlegen.

Der Verkäufer (Auftragnehmer) ist berechtigt, den Warenmangel direkt am Verwendungs- oder Montageort, und zwar noch vor der Warendemontage, zu beurteilen. Zur Beurteilung der Installation kann der Verkäufer (Auftragnehmer) seinen Techniker oder den Techniker des Sublieferanten von reklamierten Komponenten senden. Wenn dem Verkäufer oder seinem Lieferanten keine Beurteilung vor Ort ermöglicht wird, hat der Verkäufer das Recht, die Reklamation abzulehnen.

Der Verkäufer haftet für Mängel, die durch eine unsachgemäße Montage oder sonstige nicht fachgerechte Wareninbetriebnahme verursacht wurden nur, wenn zwischen dem Käufer und dem Verkäufer die Warenmontage im Kaufvertrag vereinbart wurde und die Montage vom Verkäufer oder eine durch ihn beauftragte Person durchgeführt wurde.

Art. 2
Geltendmachung von Reklamationen

Eine Reklamation wird vom Käufer (Auftragnehmer) beim zuständigen Mitarbeiter des Verkäufers geltend gemacht. Eine Reklamation kann jederzeit per E‑Mail, persönlich oder telefonisch während der Geschäftszeiten der Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Käufer (Auftraggeber) ist verpflichtet nachzuweisen, dass sein Anspruch auf die Erledigung der Reklamation berechtigt ist, d. h., dass er außer dem Mängelvorwurf auch Angaben über den Warenkauf vorlegt (er weist dies mit einem entsprechenden Dokument und Garantiezertifikat nach, falls dies ausgestellt wurde). Die Reklamation hat der Käufer (Auftraggeber) innerhalb der Fristen nach § 2112 und § 2618 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich geltend zu machen.

Art. 3
Gewährleistungsfrist und Frist zur Geltendmachung von Reklamationen

1. Bedingung für die Anerkennung der Reklamation ist Folgendes:

  • Geltendmachung innerhalb der Gewährleistungsfrist
  • die Einhaltung der Bedingungen im Produktdatenblatt, das auf der Website www.neva.eu zur Verfügung steht, oder der allgemein anerkannten Regeln für die Verwendung der Sache
  • dass die Ware nicht durch unsachgemäßen Umgang seitens des Käufer (Auftraggebers) / Benutzers oder nicht durch normale Abnutzung/​​Verschleiß beschädigt ist
  • die Vorlage der Garantiekarte, falls diese ausgestellt wurde
  • die Bezahlung des Kauf- oder Werkpreises für die gelieferte Ware

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt wie folgt:

  • 2 Jahre Standardgarantie + 2 Jahre verlängerte Garantie für Jalousien und Komponenten. Verlängerte Garantie – im Rahmen der verlängerten Garantie werden am Sitz der Gesellschaft ŽALUZIE NEVA s.r.o. Reparaturen von Gewährleistungsmängeln durchgeführt bzw. dem Kunden die Komponente für diese Reparaturen kostenlos geliefert. Andere damit verbundene Kosten werden nicht erstattet.
  • 5 Jahre Garantie für die Motoren Somfy, Geiger und Elero
  • 2 Jahre Garantie für die Elektronik

Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tag der Warenübergabe an den Käufer (Auftraggeber), d. h. an den Vertragspartner, nicht jedoch an den Endkunden zu laufen. Falls die Warenübergabe und ‑übernahme aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Käufers (Auftraggebers) nicht zustande gekommen ist, läuft die Gewährleistungsfrist ab dem Tag, an dem die Ware oder das Werk übergegeben werden sollte.

3. Die Gewährleistungsfrist darf nicht mit der Zeit der üblichen Lebensdauer verwechselt werden, d. h. mit der Zeit, die die Lebensdauer der Ware bei der richtigen Verwendung und Behandlung mit Rücksicht auf ihre Eigenschaften, den bestimmten Zweck und die Häufigkeit ihrer Verwendung darstellt.

4. Der Verkäufer haftet nicht für eine Erhöhung des Schadenumfangs, wenn der Käufer (Auftraggeber) die Ware benutzt, obwohl er von dem Mangel Kenntnis hat. Offensichtliche Mängel (z. B. Beschädigung der Warenverpackung), die durch den Spediteur verursacht wurden, sind bei der Übergabe direkt beim Spediteur geltend zu machen. Um eine Reklamation, die durch den Spediteur verursacht wurde, geltend zu machen, ist es notwendig, die Ware bei der Mangelerkennung am Übergabeort einschließlich der ursprünglichen Verpackung lassen. Dann ist die entsprechende Dokumentation der Beschädigung (Fotos, Video usw.) zu beschaffen und ein Schadensprotokoll mit der Transportgesellschaft anzufertigen.

5. Wenn die Reklamation des Käufers (Auftraggebers) durch einen Austausch der mangelhaften Ware gegen eine einwandfreie Ware erledigt wird, läuft auf die neue Ware weder eine neue Gewährleistungsfrist, noch wird auf die Gewährleistungsfrist die Zeit angerechnet, die seit der Anerkennung der Reklamation bis zur pflichtigen Warenübernahme durch den Käufer (Auftraggeber) vergangen ist. Wenn die Reklamation mit einer Reparatur erledigt wird, wird auf die Gewährleistungsfrist nicht die Zeit angerechnet, die seit der Anerkennung der Reklamation bis zur pflichtigen Übernahme des reparierten Produkts durch den Käufer (Auftraggeber) vergangen ist.

Art. 4
Behebbare Mängel

1. Für behebbare Mängel gelten die Mängel, die durch ihre Entfernung das Aussehen, die Funktion und Produktqualität nicht beschädigen, und bei denen eine Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Die Beurteilung des Mangelcharakters steht dem Verkäufer (Auftragnehmer) zu. Die Frist für die Mangelbeseitigung wird vom Verkäufer (Auftragnehmer) in Bezug auf seine derzeitigen Betriebsmöglichkeiten festgesetzt.

2. Wenn es sich um einen behebbaren Mangel handelt, kann der Käufer (Auftraggeber) eine kostenlose und ordnungsgemäße Mangelbeseitigung verlangen. Der Verkäufer (Auftraggeber) entscheidet darüber, ob der Mangel repariert wird oder die Ware ausgetauscht wird (soweit dies mit Rücksicht auf Mangelcharakter angemessen ist). Ist die Beseitigung des Mangels nicht möglich, kann der Käufer (Auftraggeber) einen angemessenen Preisrabatt verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Wenn es sich um einen behebbaren Mangel an einer bereits in Betrieb genommenen Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist handelt, hat der Käufer (Auftraggeber) nur das Recht, eine kostenlose, rechtzeitige und ordnungsgemäße Mangelbeseitigung zu verlangen, während der Verkäufer (Auftragnehmer) verpflichtet ist, den Mangel in der von ihm festgesetzten Frist zu beseitigen.

4. Der Verkäufer (Auftragnehmer) kann immer statt der Mangelbeseitigung die mangelhafte Ware durch eine einwandfreie Ware ersetzen.

5. Im Falle der Erledigung der Reklamation durch Warenaustausch ist der Käufer (Auftraggeber) verpflichtet, die mangelhafte Ware an den Verkäufer (Auftragnehmer) zurückzugeben. Wird die Ware innerhalb eines Monats seit dem Austausch nicht zurückgegeben, wird dem Käufer (Auftraggeber) diese Ware für den zum Kaufzeitpunkt gültigen Preis in Rechnung gestellt.

Art. 5
Nicht behebbare Mängel

1. Für nicht behebbare Mängel gelten solche Mängel, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht in vollem Umfang beseitigt werden können. Wenn es sich um einen nicht behebbaren Mangel handelt, der eine ordnungsgemäße Verwendung des Produkts verhindert, kann der Käufer (Auftraggeber) nach seiner Wahl verlangen:

  • Warenaustausch gegen eine einwandfreie Ware
  • Auflösung des Kaufvertrags und Rückerstattung des Kaufpreises

2. Die gleichen Rechte stehen dem Käufer (Auftraggeber) zu, wenn es sich um behebbare Mängel handelt, der Käufer jedoch wegen des wiederholten Auftretens des gleichen Mangels nach der Reparatur oder wegen der höheren Mangelanzahl das Produkt nicht ordnungsgemäß verwenden kann. Als solche Produkte gelten in der Regel Produkte gehalten, bei denen der gleiche Mangel an gleicher Stelle mindestens nach zwei vorherigen Reparaturen aufgetreten ist.

3. Wenn es sich um andere nicht behebbare Mängel handelt, die die ordnungsgemäße Verwendung des Produkts zum bestimmten Zweck nicht verhindern, dann hat der Käufer (Auftraggeber) das Recht auf einen angemessenen Preisrabatt. Wenn sich seit dem Warenkauf der Kundenpreis geändert hat, wird dem Käufer (Auftraggeber) ein Rabatt auf dem Preis gewährt, der zum Zeitpunkt des Warenkaufs gültig war.

Art. 6
Erledigung der Reklamation durch eine Rabattgewährung

Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Käufer (Auftraggeber) ist es möglich, eine Reklamation auch mit einer angemessenen Rabattgewährung zu erledigen. Wenn die Garantiekarte zur Ware beigefügt wurde, wird der Rabatt und Grund der Gewährung in dieser Garantiekarte vermerkt. Den Rabatt können die dafür berechtigten Mitarbeiter der Gesellschaft ŽALUZIE NEVA s.r.o. nach ihren Kompetenzen gewähren. Wenn sich der Kundenpreis seit dem Warenkauf geändert hat, wird dem Käufer (Auftraggeber) ein Rabatt auf den Preis gewährt, der zum Zeitpunkt des Warenkaufs gültig war.

Art. 7
Preisreduzierte Waren

1. Gebrauchtprodukte, oder Produkte mit Mängeln, die die Verwendung des Produkts zu seinem vorgesehenen Zweck nicht verhindern, werden nur zu reduzierten Preisen verkauft.

2. Der Käufer (Auftraggeber) muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Produkt mangelhaft ist, und um welchen Mangel es sich handelt. Für solche Mängel an neuen oder Gebrauchtprodukten, für die ein reduzierter Preis vereinbart wurde, haftet der Verkäufer nicht.

3. Ist der Preis aus Geschäftsgründen (z. B. aufgrund Ausverkauf nach der Saison) herabgesetzt worden, und handelt es sich um einen Verkauf einer neuen einwandfreien Ware, haftet der Verkäufer für die Mängel der verkauften Ware im vollen Umfang.

Art. 8
Lösung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten, die im Rahmen des Reklamationsverfahrens entstanden sind, entscheidet das Gericht am Sitz des Verkäufers (Auftragnehmers).

Art. 9
Abschließende Bestimmungen

Der Käufer ist verpflichtet sich mit dieser Reklamationsordnung, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Bedingungen für oberflächenlackierte Teile und den Transportregeln vor dem Kauf der Ware vertraut zu machen. Mit Übernahme der Ware vom Verkäufer oder vom Spediteur akzeptiert der Käufer diese Reklamationsordnung. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Reklamationsordnung zu ändern.

Die Reklamationsordnung in dieser Fassung ist ab 1. September 2019 wirksam, und die Reklamationsordnung mit Wirksamkeit ab 01. Dezember 2017 wird zu diesem Stichtag aufgehoben.

Die Fassung dieser Reklamationsordnung ist in tschechischer Sprache ausgefertigt. In Streitfällen oder bei Unklarheiten im Falle der Auslegung in anderen Sprachen ist immer die tschechische Fassung maßgebend.